Aufgaben und Kompetenzen des Verbandes

Wir stehen als Gewässerunterhaltungsverband bei der Pflege unserer Gewässer im Spannungsfeld verschiedenster Anforderungen und Akteure. Es besteht der gesellschaftliche Anspruch, dass anfallendes (Regen-) Wasser immer ohne Schaden und zum Nutzen für den Menschen abfließen kann. Unabhängig davon und gleichrangig ist es unsere Aufgabe naturschutzfachliche Aspekte bei unserer Arbeit zu berücksichtigen und die ökologische Aufwertung der Fließgewässer zu fördern. Hinzu kommen individuelle Belange von den direkten Gewässeranliegern und Verbandsmitgliedern.

Wir verstehen uns daher vor allem als Vermittler zwischen den einzelnen Instanzen. Unser Ziel ist es die an uns und die Gewässer gestellten Forderungen möglichst vollumfänglich zu ermitteln, aufzuarbeiten und abzuwägen um, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, konstruktive und konsensorientierte Lösungswege zu finden.

Rechtliche Anforderungen & rechtliche Vorgaben

EG-WRRL

Zur Vereinfachung der europäischen Wasserpolitik und Vereinheitlichung von verschiedensten sektoralen Richtlinien zum Gewässerschutz ist am 22. Dezember 2000 die EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) in Kraft getreten. Sie bildet die gemeinschaftliche Grundlage für das wasserwirtschaftliche Handeln in Europa. Im Wesentlichen beinhaltet die Richtlinie zwei Zielstellungen: Zum einen die Abschaffung sektoraler Richtlinien und damit Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens sowie die Bündelung des wasserwirtschaftlichen Handelns in Maßnahmenprogrammen bzw. Bewirtschaftungsplänen.

Zum anderen die Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Gewässerzustandes, bzw. guten ökologischen Potentials, in allen europäischen Gewässern, inkl. Fließgewässern und Grundwasser bis 2015 bzw. 2021 oder spätestens bis 2027.

Für eine effiziente und zielorientierte Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung einer positiven ökologischen und chemischen Entwicklung der niedersächsischen Fließgewässer, wurden vorrangig zu bearbeitende Fließgewässer ausgewählt. Auf dem Gebiet des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes sind dies die Leine (Priorität 2), der Wennigser Mühlbach (Priorität 4), die Ihme (Priorität 4) und die Alte Leine inkl. Fuchsbach (Priorität 5). An diesen Gewässern sollen gem. WRRL Aktivitäten und Ressourcen gezielt konzentriert und Maßnahmen mit hoher Priorität umgesetzt werden.

WHG/NWG/Gewässerunterhaltungsverordnung

Die Anforderungen der WRRL wurden in die vorhandenen nationalen Gesetze übernommen. Für die niedersächsischen Unterhaltungsverbände sind vor allem das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) maßgeblich. Hier finden sich auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu den Aufgaben des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes. Gemäß § 61 NWG und § 39 WHG bestehen diese darin den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern und gleichzeitig die naturschutzfachliche Pflege und Entwicklung der Gewässer voranzutreiben.

Konkretisiert werden die Aufgaben in der Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung und über die Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet der Region Hannover vom 04.03.2008 und zuletzt geändert am 17.12.2013 (Gewässerunterhaltungsverordnung).

Einhaltung von Bewirtschaftungsabständen auf Ackerland an Gewässern

Auf Acker- und Gartengrundstücken darf innerhalb eines mindestens 1 m breiten Streifen bis zur Böschungsoberkante nicht geackert oder gegraben werden. Pflanzenschutz- und Düngemittel dürfen nur so ausgebracht werden, dass sie nicht in das Gewässer einschließlich seiner Böschung gelangen“ (§ 7 Abs. 4 Gewässerunterhaltungsverordnung).

Vor Ort wird jährlich immer wieder festgestellt, dass diese Vorschrift nicht eingehalten wird und es entbrennt stets die Frage, von wo ist der 1 Meter breite Streifen zu messen. Eine Klarstellung dieses Sachverhalts ergibt sich aus der Abbildung.

Stellungnahme der Region Hannover zur Böschungsoberkante
Die Böschungsoberkante beschreibt einen Punkt, an dem das an das Gewässer grenzende Gelände beginnt. Es entspricht dem höchsten Punkt des Ufers. Gleichwohl können sich Zweifelsfälle ergeben, z. B. weil das angrenzende Gelände selbst geneigt ist oder weil ein oberer Teil der Böschung sehr flach geneigt ist („runde Kante“).

FFH-RL

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU. Sie hat zum Ziel wildlebende Arten deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)Herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Sie dient den EU-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Zielsetzungen der Charta von Rio (1992) zum Schutz der biologischen Vielfalt. Welche Gebiete für dieses Schutzgebietsnetz ausgewählt werden und welche Arten sowie Lebensraumtypen geschützt werden sollen, ist in verschiedenen Anhängen der FFH-RL aufgeführt.

Bei der Pflege und Entwicklung unserer Gewässer haben wir darauf zu achten, dass keine Arten beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher bei jeder Planung eine Prüfung ob Beeinträchtigungen vorkommen können. Weiterhin wird aber auch nach Möglichkeiten gesucht, die Lebensumstände der Tiere und Pflanzen zu fördern. Wir haben z. B. bei der Renaturierung des Lohnder Baches (Projekte) durch verschiedene Maßnahmen, die Erweiterung von Habitat- und Nahrungsangeboten für die im Anhang der FFH-RL aufgeführten Bechsteinfledermaus unterstützt.

HWRM-RL

Die europäische Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) wurde 2009 in das WHG integriert und somit in nationales Recht umgesetzt. Hauptziel der Richtlinie ist es einen internationalen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung bzw. Vermeidung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten innerhalb der europäischen Gemeinschaft zu schaffen.

Obwohl die Umsetzung der Vorgaben auf Landes- bzw. Gemeindeebene erfolgt, werden bei unseren Projektplanungen immer auch Aspekte der Hochwasservorsorge berücksichtigt. So wurden in der Vergangenheit z. B. Niedrigwasserläufe mit aufgeweiteten Gewässerprofilen kombiniert um einerseits den Niedrigwasserabfluss in Trockenperioden sicherzustellen und andererseits mehr Stauvolumen zu schaffen.

Bundesnaturschutzgesetz

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) bildet den Rahmen der nationalen Umweltgesetzgebung. Ziel des Gesetzes ist u. A. die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 1 Abs. 3 BNatSchG). Für uns gilt besonders „Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; […] für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG).

Allgemeiner und besonderer Artenschutz

Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind „wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten“ (allgemeiner Artenschutz). Weiterhin gilt § 44 BNatSchG mit strengeren Vorgaben und Verboten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (besonderer Artenschutz).

Bis zum 31.07.2017 galt die Niedersächsische Verordnung über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Unterhaltungsmaßnahmen (NArtAusnVO). Demnach konnten Unterhaltungsmaßnahmen ohne besondere Prüfung von Artenschutzbelangen durchgeführt werden. Nun müssen sich die Unterhaltungspflichtigen darüber informieren ob besonders oder streng geschützte Arten in den zu pflegenden Gewässerabschnitten vorkommen und die Arbeiten so anzupassen, dass die anzutreffende Art nicht beeinträchtigt wird. Dies ist eng mit den zuständigen Behörden abzustimmen und der Abwägungsprozess ist ausführlich zu dokumentieren.

Besondere Arten mit denen wir uns bei der alltäglichen Arbeit befassen, sind der Biber in der Alten Leine und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling im Bereich der Bruchriede.

Quellen:
MU 2014: Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL). URL: https://www.umwelt.niedersachsen.de/themen/wasser/WRRL/EG-WRRL-8109.html, zuletzt aufgerufen am 01.06.2018
NLWKN o. J.: Anforderungen aus der WRRL für Fließgewässer und Seen. URL: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/flussgebietsmanagement_egwrrl/oberflaechengewaesser/anforderungen-aus-der-wrrl-fuer-fliegewaesser-und-seen-43985.html, zuletzt aufgerufen am 01.06.2018
MU o. J.: Umweltkarten Niedersachsen. URL: https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?topic=WRRL&lang=de&bgLayer=voidLayer&X=5802920.00&Y=533380.00&zoom=7&catalogNodes=&layers=FliessgewaesserWRRL, zuletzt aufgerufen am 01.06.2018
NLWKN (Hrsg.) 2008: Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer, Teil A Fließgewässer-Hydromorphologie. 1. Auflage, 161 S.
REGION HANNOVER 2016: Definition des Gewässerrandstreifens. Per E-Mail am 12. Mai 2016, liegt dem Gewässer- und Landschaftspflegeverband vor.
Manderbach, R. o.J.: Was ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie? URL:  http://www.fauna-flora-habitatrichtlinie.de/, zuletzt aufgerufen am 04.06.2018.
MU o.J.: Vorgehen in Niedersachsen bei der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos. URL: https://www.umwelt.niedersachsen.de/themen/wasser/hochwasser_kuestenschutz/risikomanagement/bewertung/bewertung-des-hochwasserrisikos-104681.html, zuletzt aufgerufen am 04.06.2018.

Gewässerschau

Die Gewässerschauen sind gesetzlich vorgeschrieben, um den Zustand der Verbandsgewässer zu überprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 NWG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 NWG). In regelmäßigen Abständen sind die Gewässer mit den gewählten Schauführer. innen und Schaubeauftragten zu begehen. Dabei soll u. a. festgestellt werden, ob der Unterhaltungszustand ausreichend ist, ein oberirdisches Gewässer über den Gemeingebrauch, den Eigentümergebrauch oder sonstigen erlaubnisfreien Gebrauch hinaus unbefugt benutzt wurde und ob ein Gewässer in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird, ohne dass hierzu eine Genehmigung erteilt wurde.

Die Gewässerschau zählt aus Verbandssicht zu einem zentralen Kommunikationsinstrument bei der Gewässerunterhaltung und -entwicklung. Gemeinsam werden aktuelle Themen sowie Belange der verschiedenen Interessengruppen diskutiert und ausgetauscht. Probleme können direkt vor Ort angesprochen und Lösungswege eingeleitet werden.

Regelmäßige Unterhaltungsarbeiten

Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den […] Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden) […]“ (§ 63 NWG und gem. § 40 WHG). Wir sind daher zur Planung und Überwachung regelmäßiger Unterhaltungsarbeiten rechtlich verpflichtet. Maßgebliches Regelwerk ist dabei die Gewässerunterhaltungsverordnung der Region Hannover. Wie oben bereits erwähnt, muss die Gewässerunterhaltung den Nutzungsanforderungen an die Gewässer gerecht werden und zusätzlich ökologische Zielsetzungen berücksichtigen (§ 3 Gewässerunterhaltungsverordnung).

Da wir aus wirtschaftlichen Gründen kein eigenes Personal und Geräte für die anfallenden Unterhaltungsarbeiten vorhalten können, haben wir, nach Ausschreibung, mit drei regionalen Firmen Rahmenverträge über fünf Jahre geschlossen. Diese Firmen erhalten jedes Jahr Unterhaltungspläne für die anfallenden, wiederkehrenden und planbaren Unterhaltungsarbeiten, wie z. B. die Mahd der Gewässerböschungen. Unregelmäßige Arbeiten wie z. B. die Staubeseitigung werden nach vorheriger Einschätzung durch die Verbandsingenieurin oder den Geschäftsführer individuell beauftragt.

Mahd im Gewässer

Pflanzen im Gewässer- und Uferbereich werden gemäht, um das Wasser schneller abfließen zu lassen. Soweit dies überhaupt erforderlich ist, sollte es so geschehen, dass ein guter und abwechslungsreicher Lebensraum entsteht. Weiterhin muss bedacht werden, dass der Bereich gleich ober-halb des Wasserspiegels wichtige Verstecke und Lebensstätten für Fische und Kleintiere bietet. Dieser Übergangsbereich ist also zu schonen. Pflanzenwurzeln stabilisieren darüber hinaus den Boden und befestigen auf natürliche Weise die Gewässerböschungen.

Idealerweise wird das Gewässer so gemäht, dass eine gewundene Stromrinne entsteht, die nicht breiter als 2/3 der Sohlbreite aufweist. Einzelne zusätzliche Pflanzenpolster können mittig erhalten bleiben. Durch die entstehende turbulente Strömung wird abgelagertes Fein-material abgetragen und vorhandene Kiese und Steine werden freigelegt. Diese sind wichtige Be-standteile lebendiger Bäche und dürfen nicht entfernt werden.

Besonders günstig wirkt sich die Förderung eines bachbegleitenden Gehölzsaums aus, der übermäßiges Wachstum von Wasser- und Uferpflanzen behindert. Schattenspendende Büsche und Bäume sollen möglichst gar nicht angetastet werden.

Beim Beachten dieser Grundsätze werden Fließgewässer geschaffen, die durch wieder entstandene Eigendynamik ihren Abflussquerschnitt selbst erhalten können. So kann der Aufwand für die Gewässerunterhaltung effektiv verringert werden. Alle bisherigen Erfahrungen zeigen außerdem, dass die notwendige Entwässerungsleistung des Gewässers durch schonende Unterhaltungsarbei-ten nicht gefährdet ist.

Anlage und Pflege von Gewässerrandstreifen

Gewässerrandstreifen erfüllen elementare Aufgaben im Gewässerschutz. Sie puffern Nährstoff- und Sedimentfrachten ab, bieten einen wertvollen Lebensraum und sind Standort für gewässertypische Gehölzsäume. Wir kaufen seit 2007 Streifen auf, setzen uns bei Flächentausch-/Flurneuordnungsverfahren für Randstreifen ein oder pachten langfristig lineare Flächen entlang unserer Gewässer. In der Regel werden dann an der Grenze zu den landwirtschaftlichen Ackerflächen alle 10 m Eichenspaltpfähle in einem Abstand von 80 cm von der Grenze gesetzt. Der Streifen zwischen den Pfählen und dem Gewässer wird von uns als Gewässerschutzstreifen entwickelt und naturschutzfachlich aufgewertet. Je nach Entwicklungsziel werden die Streifen gemäht und das Mähgut wird zu Aushagerungszwecken abgefahren.

Anpflanzung und Pflege von Gehölzen

Gehölze sind wesentlicher Bestandteil des Gewässers und für den guten ökologischen Zustand der Gewässer unverzichtbar. Ohne Gehölze an Gewässern, besser noch mit Gewässerschutzstreifen, ist der gute ökologische Zustand, der nach WRRL gefordert ist, nicht herzustellen.

Standortmäßig besonders geeignet sind Eschen, Erlen und Weiden. Die Erle bildet z. B. palisadenartige Wurzeln unter dem Wasserspiegel aus, während andere Pflanzenarten nur flache Wurzelteller oberhalb des Wasserspiegels anlegen. Dadurch entstehen wertvolle Verstecke und Aufenthaltsräume für Fische und andere Gewässerlebewesen. Zusätzlich stabilisiert das Wurzelnetzwerk die Ufer und begrenzt die Erosion. Da das Wurzelvolumen ungefähr dem Kronenvolumen entspricht, kann eine einzige Erle über 50 t Boden festhalten. Weiterhin wird das Gewässer beschattet, sodass weniger Pflanzenwachstum stattfindet und langfristig die Mähkosten reduziert werden können.

Neben der Schaffung neuer Habitate durch Pflanzung neuer Gehölzstrukturen ist eine wesentliche Aufgabe des Verbandes die Kopfbäume entlang der Gewässer zu pflegen. In den ländlichen Bereichen der Region Hannover ist vor allem die Weide, kulturell bedingt, sehr häufig Teil der Gewässerbiozönose. In der Historie wurden sie gepflanzt um dann regelmäßig auf 1 bis 3 Metern Höhe gescheitelt zu werden und aus den biegsamen Ruten Körbe oder Baumaterial herzustellen. Für diesen historischen Werkstoff gibt es heute reichlich Ersatzstoffe und eine turnusmäßige Nutzung findet nicht mehr statt. An betreffenden Gewässern II. Ordnung obliegt die Pflege nun uns. Die Arbeiten werden von Fachfirmen im Auftrag des Verbandes durchgeführt.

Staubeseitigung und Sohlräumung

Aufgrund der natürlichen Dynamik innerhalb der Landschaft kommt es häufiger zu kleineren und größeren Stauungen, die bei Bedarf von unseren beauftragten Fachfirmen entfernt werden. Es ist nicht immer notwendig Profileinengungen zu beseitigen, wenn beispielsweise ein übergroßer Abflussquerschnitt vorliegt und die Stauung natürlichen Ursprungs ist (z. B. ein umgestürzter Baum).

Im Zuge von strukturverbessernden Umbaumaßnahmen wurden in der Vergangenheit auch einige Sedimentfänge und Rückhaltebecken, meist im Nebenschluss der Gewässer, angelegt. Ziel der Anlagen ist es, dass sich Feinsedimente, die z. B. über landwirtschaftliche Flächen in die Gewässer gelangen, punktuell und planbar an einer bestimmten Stelle sammeln und sich nicht mehr im gesamten Gewässer verteilen. Wo früher ganze Gewässerabschnitte geräumt werden mussten, beschränkt sich der für die Tiere und Pflanzen sehr drastische Eingriff auf ein Minimum.

Feinsedimente stören unsere Gewässer
Feine Bodenpartikel stellen eine große Gefahr für die Gewässer als Lebensraums dar. Die Sedimente setzen sich bei großen, ausgebauten Gewässerprofilen an langsam fließenden Stellen ab und verstopfen bzw. überlagern die für Fische elementar wichti-gen Kies- und Grobsubstratbänke. Ist die Gewässersohle mit einer „Schlammschicht“ überzogen finden die meisten Gewässerle-bewesen wie Fische und Libellenlarven keine Laich- oder Nahrungshabitate mehr.

Rechte und Pflichten von Gewässeranliegern

Gemäß § 77 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) wird das Mähgut aus der Krautung auf den anliegenden landwirtschaftlichen Flächen in einer Breite von ca. 4 m abgelegt und in der Fläche zerkleinert, damit dieses Mähgut bei der nächsten Beackerung eingearbeitet werden kann und es zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Fläche kommt.

Wird zum Zeitpunkt der Krautung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertragseinbußen minimiert werden. Ist dies nicht der Fall, müssen allerdings die An- und Hinterlieger gemäß § 77 Abs. 1 NWG, die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Es ist im gegenseitigen Interesse, wenn die für uns arbeitenden Fachfirmen von der laut NWG möglichen Regelung (= Ablage des Mähgutes in die Kultur, falls kein Räumstreifen freigehalten wurde) für die noch nicht geernteten Früchte des laufenden Wirtschaftsjahres, wie Rüben und Mais, keinen Gebrauch machen müssen.

Da es sich allerdings nicht immer vermeiden lässt, dass schon bestellte Ackerflächen durch ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung beeinträchtigt werden, appellieren wir an alle betroffenen Landwirte, zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser mehrjährige Gewässerschutzstreifen von mindestens 6 m Breite (max. 30 m Breite) auf Ackerland entlang von Gewässern mit der Agrarförderung zu beantragen und einzurichten. Diese werden vom Land Niedersachsen weiterhin als Agrarumweltmaßnahmen gefördert: Nach einmaliger Aussaat von Grassamen ist auf diesen Grünflächen (gemäß Merkblatt BS 72) u.a. die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel untersagt, nicht aber eine Nutzung zur vorgenannten ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung. Der Ackerstatus bleibt weiterhin erhalten. Aktuelle Infos dazu gibt es bei der Niedersächsischen Landwirtschaftskammer unter www.lwk-niedersachen.de.

Abschließend müssen wir darauf hinweisen, dass für den Zeitraum der Mäharbeiten An- und Hinterlieger, nach der Unterhaltungsverordnung, das Befahren der Grundstücke mit Unterhaltungsgeräten zu dulden haben. Vorhandene Querzäune sind von den Anliegern mit beweglichen Gattern bzw. Durchfahrten zu versehen, so dass die Unterhaltung der Gewässer mit ihren Ufern jederzeit gewährleistet ist. Deshalb werden, falls Schäden durch das Nichtvorhandensein von Durchfahrten an den Querzäunen entstehen, diese vom Unterhaltungsverband (bzw. den vom Verband beauftragten Firmen) nicht übernommen.

Quellen:
ATV-DVWK (Hrsg.) 2011: Aktuelle Hinweise zur Unterhaltung von Fließgewässern im Flachland. 1. Auflage, 29 S., GFA-Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V., Hennef: 25.
Edmund Siemers-Stiftung & Hanseatische Natur- und Umweltinitiative e.V. (Hrsg.) 2001: Pflanzen und ihre Bedeutung für Fließgewässer – Praxistipps. 56 S., ad fontes verlag, Hamburg: 1ff.

Entwicklungsmaßnahmen und Projektarbeit

Wie bereits deutlich wurde besteht unsere Arbeit nicht nur darin den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern, sondern auch der Pflicht, die Gewässer in einen guten ökologischen Zustand zu überführen, nachzukommen. Da die ideale Entwicklung von Fließgewässern auf natürliche Weise sehr viel Zeit und sehr viel Fläche in Anspruch nehmen würde, besteht in unserer Kulturlandschaft lediglich die Möglichkeit naturnahe Zustände künstlich herbeizuführen oder natürliche Entwicklungen in kleinen Schritten langfristig zu fördern.

Reduzierung der Pflege/bedarfsgerechte Unterhaltung

Die langfristige Förderung von eigendynamischen Entwicklungsprozessen kann durch die Reduzierung von Pflegemaßnahmen, z. B. belassen von Totholz und Anlandungen oder abschnittsweiser statt beidseitiger Mahd, unterstützt werden. Im Einklang mit dem Ankauf von Gewässerrandstreifen, die es erlauben z. B. Böschungsabbrüche hinzunehmen, kann das Entwicklungspotential enorm gesteigert werden. Sofern Gewässer so stark begradigt oder befestigt wurden, dass mittelfristig keine eigendynamischen Entwicklungen zu erwarten sind, kann der Ausbau der Ufersicherung oder die Einbringung von „Initialen“, wie Strömungslenkern, sinnvoll sein.

Totholz im Gewässer (Gerichtsurteil)

Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat sich in einem Urteil vom 04.07.2013 zu der Gewässer-Unterhaltungspflicht und dem Belassen von Totholz in einem Fließgewässer befasst (AZ: 3 S 2182/11). Rechtsgrundlage ist § 100 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Landes-Wassergesetzes von Baden-Württemberg. Im Gewässer hatte der Gewässerunterhaltungsverband einen umgestürzten Baum nicht entfernt, wodurch es zu Erosionen an den Böschungen gekommen ist und eine Abwasserdruckrohrleitung im erodierten Ufer in ihrer Funktion beeinträchtigt war. Das Gericht entschied in einer Vorinstanz:  der Abwasserreinigungsverband müsse seine Abwasserdruckrohrleitung vom erodierten Ufer weg, landeinwärts verlegen.

Im Berufungsverfahren hat sich der Abwasserreinigungsverband als Kläger gegen diese Anordnung gewandt. Er ist im Ergebnis unterlegen. Hier ein kurzer Auszug des Urteils: „Doch selbst wenn die fehlende Entfernung von Bäumen aus dem Flusslauf die Erosion des maßgeblichen Uferbereiches erheblich beschleunigt oder verstärkt hätte, lässt sich eine Rechtspflicht des Landes zur Entfernung dieser Bäume im konkreten Fall nicht feststellen. […]  Zu den Zielen [Bewirtschaftungsziele gem. WHG] zählt nach § 25a Abs. 1 WHG a.F. u.a. das Erreichen oder der Erhalt eines guten ökologischen Zustandes eines oberirdischen Gewässers. Zudem ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WHG a.F.). Gewässer sind nicht nur zu pflegen, sondern auch zu entwickeln (§28 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 WG). Die pflichtgemäße Unterhaltung kann danach grundsätzlich sowohl in einem positiven Tun, als auch in einem Unterlassen bestehen (so Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG a.F., § 28 Rn. 83; Kibele, a.a.O., § 47 Rn. 72). Die im Einzelfall konkret erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen einer Abwägung, die auch zu berücksichtigen hat, ob es spezielle Unterhaltungs- und Entwicklungskonzepte für den betroffenen Gewässerabschnitt und sonstige zu beachtende Regelungen gibt. […] Das „wasserwirtschaftlich-ökologische Entwicklungskonzept Radolfzeller Aach“ des Regierungspräsidiums Freiburg vom November 1991. Es setzt sich zum Ziel, „einen außergewöhnlichen Fluss“ und seinen Talraum „naturnäher zu entwickeln“. Dazu soll die „Eigendynamik der Aachmäanderbildung“ gefördert werden (S. 10 des Konzepts).“

Renaturierungsmaßnahmen

Sofern sich die Möglichkeit ergibt ausreichend Fläche zu erwerben/zur Verfügung gestellt zu bekommen und die Finanzierung (z. B. durch Ersatzgeld oder Förderprogramme) gesichert ist, können wir für das Ziel der Gewässeraufwertung auch umfangreiche Renaturierungsmaßnahme planen und durchführen (s. Abb. 5). Nach Möglichkeit wird dabei nicht nur das Gewässer an sich in die Planung mit einbezogen, sondern auch die Ufer und anschließende Randbereiche. Für ein ganzheitliches Konzept ist es notwendig alle Anforderungen an das Gewässer, vom ordnungsgemäßen Wasserabfluss über Hochwasservorsorge bis hin zur Lebensgrundlage verschiedenster Tiere und Pflanzen, zu ermitteln und soweit wie möglich zu berücksichtigen. Dadurch können Fließgewässerrenaturierungen einen Beitrag leisten verschiedenste Funktionen des Naturhaushalts zu fördern oder sogar wiederherzustellen.

Projekte, die wir bereits erfolgreich durchgeführt haben können hier eingesehen werden.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen

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