Randstreifen an der Südaue

01/2019 Grundpflege der Gewässerrandstreifen an der Südaue zwischen Nordgoltern und Mittellandkanal

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Übersichtsplan Randstreifen an der Südaue

Projektbeteiligte

Unterhaltungsverband Nr. 53 “West- und Südaue” (UHV 53)
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)

Ausganssituation/Voraussetzungen

Ausgangspunkt für dieses Projekt war der bereits vor dem Jahr 2000 durchgeführte Ausbau der BAB 2 zwischen Wunstorf/Luthe und Bad Nenndorf. Im Zuge der Planfeststellung musste der Verlust von belebter Bodenfläche und von Vegetationsstrukturen sowie einer zuerwartenden verstärkten Gewässerbelastung durch Schadstoffe naturschutzfachlich ausgeglichen werden. So wurden entlang der Südaue von Nordgoltern bis zum Mittellandkanal, weitestgehend beidseitig, Gewässerrandstreifen ausgewiesen. Mit dem Beschluss vom 07.02.1996 bzw. 09.12.1997 ist die Maßnahme “E 4; A/E 1 – Anlage eines 5 m breiten Gewässerandstreifens ein- bzw. beidseitig entlang der Südaue” planfestgestellt und rechtskräftig geworden. Verantwortlich für Herstellung und Pflege ist die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStbV).

Im Zuge der Bündelung von Kompetenzen und zur effektiveren Umsetzung von (Pflege-)Maßnahmen sollen die hergestellten Randstreifen in das Eigentum des UHV 53 übertragen werden. Hierfür mussten zunächst die vertraglichen Grundlagen und auch örtlich vorhandene Zustände geschaffen werden, mit denen man Einigkeit erzielen kann. Die Übernahme ist gekoppelt an eine Grundpflege, zur Schaffung eines Pflegezustandes, der sich mit den rechtlichen Festsetzungen deckt und Vertragsverhandlungen über Vergütung sowie Umfang der dauerhaften Pflege.

Ziel der Anlage von Gewässerrandstreifen ist grundsätzlich die Herstellung einer Pufferzone zwischen anliegender (meist landwirtschaftlicher) Bewirtschaftung und dem Gewässer. Entlang der Ufer können sich so natürliche Gewässerstrukturen entwickeln, die Lebensraum für verschiedene, meist seltene, Tier- und Pflanzenarten bieten. Konflikte durch unterschiedliche Nutzungsinteressen an den Böschungsoberkanten können gemindert werden und die Unterhaltung wird erleichtert.

Durchführung

Nach ersten Begehungen und Planungen im Winter 2018 hat der UHV 53 zunächst ein Pflegekonzept erstellt, dass die Grundpflege zur Wiederherstellung der Festsetzungen regelt. Das Konzept ist eng mit der NLStbV und Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover abgestimmt worden. Notwendig war es, da seit der Ausweisung der insgesamt rd. 6 ha großen Fläche entlang der Südaue kaum bis keine Unterhaltungsmaßnahmen seitens der Behörden stattgefunden haben. Teilweise haben sich eigendynamische Prozesse durch die Anlieger ergeben, welche nicht immer mit den eigentlichen Zielvorgaben übereinstimmten. Basierend auf dem nun entstandenen Grundpflegekonzept unter Berücksichtigung der festgelegten Vorgaben wurden im Frühjahr 2019 erste Pflegemaßnahmen durchgeführt und im Winter des selben Jahres abgeschlossen. Durch die vom Verband im Namen der NLStBV durchgeführten Arbeiten ist nun ein 3-4 m breiter Grünlandstreifen zu den anliegenden Feldern entstanden. Dieser Pufferstreifen dient sowohl als Räumstreifen, aufrund der ökologischen Festsetzungen ist er aber in erster Linie Habitat für Grünlandbewohner. Insbesondere Altgrasstreifen sollen sich durch die extensive Bewirtschaftung etablieren und erhalten werden. Da im Zuge der Maßnahme einige Gehölze und Sträucher entfernt oder auf den Stock gesetzt werden mussten, wurden die Arbeiten nach der Brut- und Setzzeit ausgeführt, um den für die Natur bedeutenden Lebensraum möglichst schonend zu bearbeiten. An geeigneter Stelle wurden insgesamt 85 heimische Strauch- und 12 Baumpflanzungen als Ersatz gepflanzt. Am Ende waren rd. 13 km Gewässerrandstreifen in ihrer ursprünglichen Zielvorgabe wiederhergestellt.

Um den dauerhaften Erhalt der hergestellten und festgesetzten Maßgaben sowie Auflagen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 10 und 12 NNatG) für Eingriffe in Natur und Landschaft  sicherzustellen, ist ein zweites Pflegekonzept in enger Abstimmung mit der NLStbV und UNB entstanden, welches die dauerhaften Maßnahmen festlegt. Demgemäß wird die Pflege der Randstreifen in den kommenden Jahren durchgeführt. Dabei gilt es u.a. folgende Maßgaben und Auflagen zu beachten:

  • abschnittsweise Mahd der Gewässerrandstreifen ab 01.08. mit Abfuhr des Mähguts alle zwei Jahre
  • Lichtraumprofilschnitt an den Gehölzen zur Erhaltung der Grünlandstreifen in Intervallen von drei bis vier Jahren oder nach Bedarf
  • Zulassen von Sukzession und eigendynamischen Entwicklungen auf der gewässerseitigen Fläche
  • kein Einsatz von Fungiziden, Herbiziden und Rodentiziden

Das weitere Vorgehen besteht nun darin die Flächenübernahme vertraglich festzuhalten. Dazu sind noch einige Verhandlungen bezüglich des finanziellen Ausgleichs notwendig. Die Übernahme kann aufgrund der Rechtsform des UHV 53 nur kostenneutral erfolgen.

Ökologische Bewertung

Die Schaffung von Gewässerrandstreifen ist innerhalb einer intensiven Agrarstruktur und im dicht besiedelten Raum eine erhebliche Aufwertung eines Fließgewässers. Die Gewässerstruktur kann sich durch eigendynamische Prozesse weiterentwickeln. Böschungsabbrüche und Strömungsvarianzen durch Störstellen sorgen für geeignete Strukturen für viele Bewohner der sand- und lehmgeprägten Tieflandflüsse. Die Südaue muss nicht mehr so stark unterhalten werden, wie ein Gewässer an das rechts und links andere Nutzungen anschließen, sodass sich die Gewässerbiozönose ungestört entwickeln kann. Die lineare Beschaffenheit des Gewässers inklusive der Grünlandstreifen und Gehölzbestände bietet zahlreiche Lebensstätten für teilweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten. Der Biotopverbund wird gefördert und Rückzugsräume können entstehen.

Nachgewiesene geschützte Arten im Bereich der Randstreifen sind u.a.:

  • Rotmilan
  • Mausohr
  • verschiedene Libellen (z.B. gebänderte Prachtlibelle, gewöhnliche Federlibelle, gewöhnliche Keiljunger)
  • Flussuferläufer
  • Fische der Niederungsgewässer

Finanzierung und Förderung

Die Kosten für die Ausführung der Grundpflege beliefen sich auf rd. 100.000 EUR und wurden von der NLStbV inklusive der angefallenen Personalkosten erstattet.

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